JWH-019 und JWH-073 werden dem BtMG unterstellt
Weitere Cannabinoide werden dem BtMG unterstellt

Weitere künstliche Cannabinoide (JWH-019, JWH-073) werdem dem BtMG unterstellt
Auf der 33. Sitzung des Sachverständigenausschusses nach § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) am 22. Juni 2009 im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kam man zu dem Ergebnis dem Gesetzgeber die Unterstellung der künstlichen Cannabinoide JWH-019 und JWH-073 unter Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) des BtMG zu empfehlen.
Innerhalb der nächsten Wochen/Monate ist daher mit der Unterstellung von JWH-019 und JWH-073 unter das Betäubungsmittelgesetz zu rechnen.

JWH 018
Auch dauerhafte Unterstellung von JWH-018 und CP47,497 empfohlen
Neben der dauerhaften Unterstellung von JWH-019 und JWH-073 wurde außerdem (wie nach der Eilverordnung im Januar bereits angekündigt) die dauerhafte Unterstellung folgender Substanzen empfohlen:
- CP 47,497
- CP 47,497-C6-Homologes
- CP 47,497-C8-Homologes
- CP 47,497-C9-Homologes
- JWH-018
Bei JWH-019 und JWH-073 handelt es sich wie schon bei JWH-018 um künstliche Cannabinoide, die durch die Gruppe um Prof. John. W. Huffman an der Clemson University entwickelt wurden.

verunreinigtes JWH-018
Einsatz als Droge
Diese synthetischen Cannabinoide werden insbesondere in Räucherwerken benutzt, die von den Nutzern dann jedoch meist gezielt zweckentfremdet und geraucht werden, was dann einen Rausch auslöst. Siehe hierzu den Themenkomplex Spice sowie die Analyseergebnisse von Spice bei Steffen Geyer.
Auch JWH-019 und JWH-073 werden sicher schon in einigen Räucherwerken eingesetzt. Zwischen den Herstellern dieser Räucherwerke und dem Gesetzgeber kommt es hierbei zu einem Katz- und Mauspiel. Werden künstliche Cannabinoide entdeckt und verboten, werden diese in den Produkten durch andere ersetzt. Hinzu kommt, dass es auch im Bereich Räucherwerke schon zu Produktfälschungen gekommen ist, und die Inhaltsstoffe sich somit bei Produkten gleichen Names unterscheiden können.

JWH-073
Beim als Düngemittel vermarkteten “Forest Humus” zum Beispiel fand eine Untersuchung von Dr. Volker Auwärter an der UNI Freiburg JWH-073, die Analysen anderer Labore jedoch nicht. Hier stellt sich nun die Frage: Unterscheiden sich die verschiedenen Chargen von “Forest Humus” in der Zusammensetzung oder war dies ein Fall von Produktpiraterie? Auch bei Produkten gleichen Namens kann man hier also nicht sicher sein, immer die gleiche “Qualität” zu bekommen, was leicht zu Überdosierungen führen kann.
Vom Konsum künstlicher Cannabinoide ist abzuraten
In jedem Fall ist vom Konsum künstlicher Cannabinoide abzuraten. Die meisten dieser für die Forschung genutzten (“Research Chemicals”) Substanzen sind in ihren Auswirkungen beim Menschen kaum bis gar nicht erforscht. Hinzu kommen die Gefahren der fehlenden Kontrolle bei den Herstellern. Wirkstoffkonzentrationen können schwanken oder Wirkstoffe sogar ohne Ankündigung komplett ausgetauscht werden. Auch Wechselwirkungen untereinander oder mit Medikamenten lassen sich so kaum einschätzen. Das heißt: Selbst wann man für sich festgestellt hat, dass X Gramm von Räuchermischung Y den gewünschten Effekt haben, kann sich dies praktisch jeden Tag ändern.
Nach dem Verbot
Auch nach dem Verbot von JWH-073 und JWH-019 bzw. deren Unterstellung unter das BtMG ist es wohl leider nur eine Frage der Zeit bis andere Substanzen an deren Stelle treten. Eine Entwicklung, die kritisch beobachtet werden sollte.
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