Patientenverfügung: Gesetzesänderung zum 1.9.
Patientenwille an erster Stelle

Patientenverfügung: Gesetzesänderung zum 1.9.
Ab dem 1.9. gibt es im Bereich der Patientenverfügung eine Gesetzesänderung. Der Patientenwille ist nun der oberste Grundsatz, dass heißt, bei entsprechender Verfügung und Übereinstimmung der Meinung des Betreuers, der den Willen des Patienten nach dem Wortlaut der Patientenverfügung vertritt, und des behandelnden Arztes kann eine Behandlung auch dann abgebrochen werden, wenn das den Tod des Patienten zur Folge hat.
Bei Uneinigkeit entscheidet das Gericht
Sind sich Betreuer und Arzt nicht über die Auslegung der Wünsche des Patienten in der Verfügung einig, muss ein Gericht eingeschaltet werden. Damit die Patientenverfügung wirksam ist, muss sie zudem in Schriftform vorliegen. Das Alter der Verfügung ist dabei egal, neuere Verfügungen lassen aber beim Betreuer und Arzt weniger Zweifel aufkommen, ob die geäußerten Wünsche auch noch den aktuellen Wünschen entsprechen.
Schon geschriebene Patientenverfügungen bleiben weiterhin gültig.
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