GEZ-Gebühr: Verdreifachung der Gebühren für PC´s

Auch ohne Fernseher die volle GEZ-Gebühr?

Dienstag, 8. Dezember 2009, 18:41, Sascha Markuse

GEZ-Beitrag Verdreifachung der Gebühren für PC´s

GEZ-Gebühr: Verdreifachung der Gebühren für PC´s

Die Ministerpräsidenten sollen derzeit an 2 neuen Gebührenmodellen arbeiten, welche auch Haushalten ohne Fernseher aber mit PC, Laptop oder auch internetfähigem Handy die volle GEZ-Gebühr berechnen würde.

Die neuen Modelle sollen ein Einbrechen der Rundfunkgebühren verhindern, da immer mehr Menschen den PC oder das Handy nutzen um Nachrichten oder auch Serien und Filme zu beziehen.

Neue Gebührenmodelle

Im Gespräch sind gleich zwei neue Gebührenmodelle. Das erste Modell ist so ausgelegt, dass auch für internetfähige Geräte wie Laptops und Smartphones in Zukunft die volle GEZ-Gebühr von 17,98 Euro fällig wäre. Diese fällt momentan auch für Haushalte mit Fernseher an.

Für internetfähige Geräte wie PC´s, Laptops und Smartphones ist bisher nur der verminderte GEZ-Satz von 5,76 Euro angefallen. Dieses Modell würde daher fast einer Verdreifachung der bisherigen Gebühren für diese Art von Geräten gleichkommen.

Das zweite Modell würde vorsehen grundsätzlich jeden Haushalt einer GEZ-Gebührenpflicht zu unterziehen. Hierbei soll es nicht mehr auf die Anzahl oder Art der Geräte ankommen. Ob eine solche Regelung allerdings rechtlich zulässig ist wird momentan noch geprüft.

Neue Regelung bei der Überprüfung

Zudem soll eine neue Regelung bei der Überprüfung dazu führen, das in Zukunft ein  Gebührenpflichtiger den Beweis erbringen muss, dass er keine gebührenpflichtige Geräte besitzt. Bisher musste die GEZ beweisen, dass jemand gebührenpflichtige Geräte besitzt.

Gerichtsentscheid des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main hatte bereits im Oktober entschieden, dass multifunktionalen Geräten wie Handys oder PC´s nicht automatisch der Zweck des Rundfunkempfangs zugeordnet werden darf. Solche Geräte besäßen ein zu breites Aufgabenspektrum, daher sei es nicht zulässig, die selbe Gebühr wie beispielsweise auf Radios zu verlangen.



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